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Reiserecht - Rechtsanwälte Kotz

Datum: 29.07.2008 - 06:27:27 Uhr
Autor: Christian Kotz
Kategorie: Sonstiges
Wann liegt ein Reisemangel vor?1. Wenn Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen wollen, muss ein Reisemangel vorliegen. Hierzu enthält § 651c Absatz 1 BGB eine Regelung:„Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen (= allgemein erwarteten) oder nach dem Vertrage vorausgesetzten (= einzelvertraglich vereinbarten) Nutzen aufheben oder mindern." Weicht die Reise hiervon ab, spricht man von einem (Reise-)Mangel. Dabei kommt es immer darauf an, ob die Reise insgesamt mangelhaft ist. Dies kann schon der Fall sein, wenn einzelne Reiseleistungen Mängel aufweisen. Ob eine Reise mangelhaft ist, zeigt der Vergleich der Leistungen, die der Veranstalter der Reise nach dem Reisevertrag schuldet mit den tatsächlich von ihm erbrachten Leistungen. 2. Von Reisemängeln zu unterscheiden sind bloße Unannehmlichkeiten, die der Reisende unter Umständen hinzunehmen hat. Unannehmlichkeiten stellen zum Beispiel unvermeidliche Begleiterscheinungen des Massentourismus (z.B. volle Hotels, Lokale und Strände in der Hochsaison) oder landestypische Verhältnisse am Urlaubsort (z.B. andere Hygienevorstellungen) dar. Was muss der Reisende bei einem Reisemangel unternehmen?1. Der Reisende muss, wenn ein Reisemangel auftritt, zunächst vom Reiseveranstalter gem. § 651c BGB Beseitigung des Reise-Mangels verlangen, bevor er sonstige Ansprüche (z.B. Minderung des Reisepreises) geltend machen kann. Gem. § 7 InfVO ist der Reiseveranstalter verpflichtet, das Beseitigungsverlangen entgegen zu nehmen, bzw. dafür geeignete Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen und diese dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn mitzuteilen. Ansprechpartner sind in der Regel: die örtliche Reiseleitung, die Zentrale des Veranstalters oder eine sonstige vom Veranstalter benannte Kontaktstelle bzw. Kontaktperson. Ist keine dieser Stellen so rechtzeitig erreichbar, dass der Mangel behoben werden kann, kann Abhilfe auch vom jeweiligen Hotel etc., bzw. dessen Vertretern verlangt werden.2. Für das Beseitigungsverlangen ist gem. § 651 c BGB keine bestimmte Form vorgeschrieben (z.B. Schriftform etc.). Eine bestimmte Form des Beseitigungsverlangens kann auch vom jeweiligen Reiseveranstalter nicht verlangt werden. Es ist aber trotzdem ratsam, das Abhilfeverlangen schriftlich, zumindest aber unter Zeugen zu stellen, weil der Reisende dafür, dass er Abhilfe verlangt hat, später im Prozess oder bei Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter die Beweispflicht trägt.3. Der Reisende sollte dem Veranstalter, bzw. dessen Vertretern für die Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist setzen. Denn davon hängt das Recht des Reisenden ab, nach ergebnislosem Fristablauf den Mangel selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen oder den Reisevertrag zu kündigen. Die dem Veranstalter gesetzte Frist muss angemessen sein. Sie muss ihm mithin die realistische Möglichkeit zu einer Abhilfe des Mangels geben. Wie lang die Frist bemessen sein muss, richtet sich deshalb nach dem jeweiligen Einzelfall, in der Regel von 2 bis 14 Tagen.4. Bei dem Vorliegen eines Reisemangels sollten Sie auf jeden Fall für eine spätere Auseinandersetzung Beweise sichern, die man notfalls in einem späteren Rechtsstreit vorlegen kann. Machen Sie Fotos oder Videoaufnahmen z.B. vom verschmutzten Hotelzimmer etc. und Schreiben Sie sich die Anschriften von Mitreisenden auf, die den Mangel bestätigen können. 5. Wenn die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft war, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels gem. § 638 Abs. 3 BGB. Die Minderung erfolgt in der Weise, dass der Wert der mangelhaften Reise ins Verhältnis zu einer mangelfreien Reise gesetzt wird. Hieraus erfolgt die Höhe der Minderung. In der Regel wird die Höhe der Minderung aber durch den Richter gem. § 638 Abs. 3 S. 2 BGB geschätzt. Wie hoch eine Minderung aufgrund eines Reisemangels ausfällt, hängt in der Regel vom Einzelfall ab. Als Anhaltspunkt kann die sog. „Frankfurter Tabelle" dienen. Sie wurde vom Landgericht Frankfurt am Main aufgestellt und enthält pauschale Minderungssätze für Reisemängel. Diese Tabelle ist jedoch für die Gerichte und Reiseveranstalter nicht verbindlich und gilt nur als Orientierungshilfe. Die Frankfurter Tabelle finden Sie auf meiner Homepage unter: http://www.ra-kotz.de/frankfurter_tabelle.htm Zu beachten ist noch, dass die jeweiligen Prozentsätze nicht ohne weiteres addiert werden dürfen! Nach § 651g Abs. 1 BGB müssen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche innerhalb 1 Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden (z.B. Datum des vertraglich vereinbarten Rückflugs etc.).

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